18.05.2012
 
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    Wissenswertes
    Arbeitsunfähigkeit & Krankheit in der Türkei

    bsk Der Urlaub gehört zu den schönsten Wochen des Jahres, und entsprechend groß ist die Freude darauf. Dass die die Urlaubsfreude durch Krankheit (z.B. Magenverstimmung oder Verletzung) eingetrübt wird, wird in den meisten Fällen nicht mit gerechnet. Wichtig ist zu wissen, dass der Versicherungsschutz ihrer Krankenkasse auch in der Türkei besteht.

     

    Um diesen Versicherungsschutz in der Türkei in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie den Vordruck T/A 11 ihrer gesetzlichen Krankenkasse. In der Regel genügt ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse, und das Formular wird per Post zugeschickt. In dringenden Fällen wird ihre Krankenkasse das Formular T/A 11 auch an Ihren Urlaubsort schicken, was von den dortigen Regionalstellen der türkischen Anstalt für soziale Sicherung (SGK) auch akzeptiert wird.

     

    Wichtiger Hinweis

    Da die gesetzliche Krankenkasse für die Behandlungskosten und Medikamente Zuzahlungen bzw. Gebühren erhebt, empfiehlt es sich für die Dauer des Urlaubsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Die Auslandsreise-Krankenversicherung deckt  insbesondere das Risiko zusätzlicher Kosten für in der Türkei übliche Zuzahlungen, Behandlungen durch private Leistungserbringer, oder auch ein notwendig werdender Rücktransport nach Deutschland ab. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt hier die Kosten teilweise oder gar nicht.

     

    Ärztliche Behandlung
    Wenn Sie in der Türkei eine ärztliche Behandlung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Regionalstelle der Sozialversicherungsanstalt (Soysal Güvenlik Kurumu – SGK). In Antalya:


    Antalya Soysal Güvenlik İl Müdürlüğü
    Zimmer 408
    Üçgen Mah. Sokullu Sok. No: 1
    Antalya

    Telefon: 0090242 3454450
    Fax: 0090242 3454492


    Dort erhalten Sie eine „Gesundheitshilfebescheinigung gemäß Sozialversicherungsabkommen“ (Sosyal Güvenlik Sözleşmesine Göre Sağlık Yardım Belgesi) nachdem Sie ihren Anspruchsnachweis (T/A 11) vorgelegt haben. Mit dieser Bescheinigung können Sie sich in einer staatlichen Gesundheitseinrichtung (Devlet Sağlık Tesesi) des Gesundheitsministeriums oder auch an eine private Einrichtung (Özel Sağlık Tesesi)die einen Vertrag mit der SGK geschlossen hat wenden. Die Kosten in einer privaten Einrichtung können aber die mit der SGK vereinbarten Behandlungskosten um maximal 30% übersteigen. Diese Mehrkosten sind von Ihnen zu tragen und werden ggf. nur von einer Auslandsreise-Krankenversicherung erstattet.

     

    Medikamente
    Sollte Ihr behandelnder Arzt feststellen, dass Sie Medikamente benötigen, wird er Ihnen ein Rezept (Reçete) ausstellen, das Sie in einer Vertragsapotheke (Eczane) einlösen können.

     

    Krankenhausbehandlung

    Bei einer notwendigen stationären Behandlung in einem Krankenhaus, werden Sie eine Überweisung vom behandelnden Arzt in ein staatliches Krankenhaus, eine Universitätsklinik oder an eine andere Gesundheitseinrichtung erhalten. Die Krankenhausbehandlung muss vorher von der SGK genehmigt werden. Die Behandlung kann auch in einer privaten Einrichtung erfolgen, soweit ein Vertrag mit der SGK besteht.

     

    Arbeitsunfähigkeit

    Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Fortzahlung des Arbeitslosengeldes oder Krankengeld kommt auch in Betracht, wenn in der Türkei Arbeitsunfähigkeit eintritt. Bitte beachten Sie, dass Sie schnellst möglichst Ihren Arbeitgeber bzw. Ihrem Jobcenter (z.B. telefonisch oder Fax) den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Ihre Urlaubsanschrift.

     

    Bitten Sie den behandelnden Arzt der Gesundheitseinrichtung, Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese wird für maximal 10 Tage ausgestellt und muss von einem Chefarzt bestätigt werden. Die Bescheinigung haben Sie, sofern der Arzt bzw. die Gesundheitseinrichtung dies nicht übernimmt - an die für Sie zuständige Regionalstelle der SGK weiterzuleiten. Geben Sie dabei in jedem Fall Ihre Urlaubsanschrift in der Türkei sowie die Anschrift Ihrer Krankenkasse an. Auch Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Agentur für Arbeit sollten Sie die Arbeitsunfähigkeit auf schnellstem Wege durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

     

    Bei stationärer Krankenhausbehandlung wird keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Zum Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Agentur für Arbeit sowie Ihrer Krankenkasse bitten Sie das Krankenhaus. Ihnen eine Bescheinigung über die Dauer der Krankenhausbehandlung auszustellen.

     

    Geht die Arbeitsunfähigkeit über zehn Tage hinaus, wird der Arzt eine weitere Bescheinigung über maximal zehn Tage ausstellen. Arbeitsunfähigkeit über zwanzig Tage kann nur anerkannt werden, wenn sie mit einem Gutachten bestätigt wird. Die Ausstellung eines Gutachtens erfolgt in der Regel durch die Gesundheitskommission der Gesundheitseinrichtung, die die Behandlung durchgeführt hat. Hierzu müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusammen mit Ihrem Anspruchsnachweis der nächstgelegenen RegionalsteIle der SGK zusenden. Das Ergebnis der Gesundheitskommission wird auch Ihrer Krankenkasse bekannt gegeben.

     

    Wenn Sie bei Rückkehr nach Deutschland weiter arbeitsunfähig sind, informieren Sie hierüber bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Agentur für Arbeit und Ihre Krankenkasse.


     

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