18.05.2012
 
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    Reise / Verkehr
    EU Handgepäckregelung

    handgepaeck Die EU Handgepäckregelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in der Europäischen Union sowie von Großbritannien und der Schweiz abgehen.

    Unabhängig von deren Bestimmungsort (also auch alle innerdeutschen und innereuropäischen Flüge) findet die Regelung ihre Anwendung.


    Fragen und Antworten zur EU-Handgepäckregelung:


    1. Was beinhaltet die EU-Verordnung EU VO 1546/2006?
    Durch die Verordnung der Europäischen Kommission zur Sicherheit des
    zivilen Luftverkehrs wird die Menge an Flüssigkeiten, die Fluggäste im
    Handgepäck an Bord eines Flugzeuges mitnehmen dürfen, beschränkt.

    2. Für welche Flüge gilt die EU-Verordnung?
    Die  EU-Verordnung gilt für alle Abflüge von Flughäfen der Europäischen
    Gemeinschaft, unabhängig von deren Zielflughafen (also auch alle
    innerdeutschen und innereuropäischen Flüge) und der Herkunftsnationalität der
    jeweiligen Fluggesellschaft.

    3. Wie lautet die Verordnung ?
    Fluggäste dürfen Flüssigkeiten oder vergleichbare Gegenstände in ähnlicher
    Konsistenz nur noch in geringen Mengen und in kleinen Einzelbehältnissen im
    Handgepäck mitführen.

    Hierbei ist zu beachten, dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit
    einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 ml (laut aufgedruckter
    Höchstfüllmenge) befinden und wiederum sämtliche Einzelbehältnisse in einem
    durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem
    Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter enthalten sind. Pro Person ist
    dabei nur ein Plastikbeutel gestattet.

    4. Was zählt zu den "Flüssigkeiten"?
    Zu den Flüssigkeiten zählen: Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von
    Flüssigkeiten und Feststoffen, sowie der Inhalt von Druckbehältern wie z.B.
    Aerosole, Zahnpasta, Haargele, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum,
    Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

    5. Was ist in Bezug auf die Plastikbeutel zu beachten?
    Es gibt keinen vordefinierten Standard-Plastikbeutel. Der entsprechende 1L-
    Plastikbeutel muss jedoch unbedingt transparent sein und einen integrierten
    Verschluss (z.B. Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss) aufweisen.

    Da für die Flughäfen keine Pflicht besteht, die Plastikbeutel für die Passagiere
    bereitzuhalten, empfiehlt es sich, diese Vorab zu organisieren. Die einfachste
    und preiswerteste Möglichkeit ist die Verwendung von Gefrierbeuteln mit Zipp-
    Verschluss, die in den meisten Supermärkten angebotenen werden.

    6. Gibt es Ausnahmen für Medikamente oder Babynahrung?
    Ja. Ausgenommen von den Beschränkungen für Flüssigkeiten im Handgepäck
    sind Flüssigkeiten, die während der Reise verwendet werden und entweder für
    medizinische oder spezielle diätische Zwecke gebraucht werden, einschließlich
    Babynahrung, -milch oder ?säfte für mitreisende Babies und Kleinkinder. Die
    Passagiere müssen diese an der Kontrollstelle ebenfalls getrennt vom übrigen
    Handgepäck vorlegen und bei Bedarf deren Notwendigkeit (durch z.B. Rezepte,
    Beschreibung der Notwendigkeit, Plausibilität, etc) nachweisen.

    7. Welche Regelungen gelten für Einkäufe in Duty Free Shops bzw. an Bord
    des Flugzeuges?
    Duty Free Waren, die am Tag des Fluges in einem Geschäft nach der
    Bordkartenkontrolle an einem EU-Flughafen oder an Bord eines Flugzeuges
    einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen vom Fluggast mit durch die
    Sicherheitskontrolle genommen werden, wenn sie sich in einem transparenten
    und von der Verkaufstelle versiegelten Beutel befinden. Der Beutel muss einen
    von außen lesbaren Kaufbeleg enthalten, auf dem Verkaufsdatum und ?ort
    festgehalten sind.

    8. Was ist zu beachten bei Umsteigeverbindungen?
    Handelt es sich bei dem jeweiligen Flug um eine Umsteigeverbindung bei dem
    der erste Flug und der Anschlussflug von einem Flughäfen innerhalb der EU
    erfolgen, so können Flüssigkeiten, die die Bestimmungen von Punkt 7 erfüllen
    mit an Bord des Anschlussfluges genommen werden.

    Hat der erste Flug aber seinen Ursprung in einem Drittland, welches nicht den
    EU-Regelungen unterliegt und somit ein ausreichender Sicherheits-Check nicht
    garantiert werden kann, so dürfen die dort erworbenen Flüssigkeiten nicht mit an
    Bord des Anschlussfluges genommen werden.

    9. Ist aufgrund der neuen EU-Verordnung mit längeren Wartezeiten am
    Flughafen zu rechnen?
    Da die neue EU-Verordnung eine aufwendige und genaue Kontrolle des
    Handgepäckes erfordert, ist davon auszugehen, dass sich die bisherigen
    Wartezeiten am Sicherheits-Check verlängern werden. Natürlich sind die
    beteiligten Sicherheitskräfte bestrebt, diese so gering wie möglich zu halten.

    Hierfür ist es deshalb unabdingbar, den genannten Regelungen Folge zu leisten
    und somit einen reibungslosen Ablauf für alle Reisenden zu gewährleisten.
    Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit am
    Abfertigungsschalter/Check-in-Schalter einfinden.

    10. Gibt es weitere Sicherheitsbestimmungen, die am Flughafen zu beachten
    sind?
    Zusätzlich zu den bereits genannten neuen Regelungen zum Handgepäck sind
    die Passagiere dazu verpflichtet, bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen ihre
    Mäntel, Jacken, Blazer oder Sakkos auszuziehen und große elektronische
    Geräte, wie z.B. Notebooks, aus den Taschen herauszunehmen.

    Darüber hinaus wird ab dem 06.Mai 2007 das Handgepäck in seiner Größe auf
    maximal 56 cm x 45 cm x 25 cm beschränkt. Ausnahmeregeln für
    Musikinstrumente werden weiterhin bestehen bleiben.

    Die bereits bekannten Bestimmungen zu verbotenen Gegenständen im
    Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck bleiben gültig.

    Die Fluggesellschaften haben keinen Einfluss auf diese gesetzlichen Auflagen und bitten die Fluggäste, diese bereits bei der Reisplanung zu berücksichtigen und das Handgepäck auf das Nötigste zu reduzieren.



     

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