06.02.2012
 
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    Rechtsanwälte in der Türkei

    avukat Türkische Rechtsanwälte sind im ganzen Land und auf allen Stufen der Gerichtsbarkeit zugelassen. Anwaltszwang besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen kann das Gericht anordnen.

    Zur Vertretung vor Gericht bedürfen Anwälte im Normalfall einer ausführlichen Vollmacht, deren Inhalt für bestimmte Prozeßhandlungen vorgeschrieben ist. Die Vollmacht ist notariell zu beurkunden. Bei Erteilung aus dem Ausland muß die Vollmacht ins Türkische übersetzt und von einer türkischen Auslandsvertretung legalisiert oder auf der Basis des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1961 II, Seite 876) mit der Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten versehen werden.

    Türkische Rechtsanwälte sind -anders als in Deutschland -bei allen Gerichten in der Türkei zugelassen. Die in der nachfolgenden Auflistung genannten Rechtsanwälte können also türkeiweit tätig werden. Es ist üblich und zulässig sowohl in Zivil-als auch Strafsachen Erfolgshonorare zu vereinbaren. Vorauszahlungen auf das Honorar sind üblich (nicht selten die Hälfte, die zweite Hälfte bei Rechtskraft des Urteils).

    Das frei zu vereinbarende Anwaltshonorar macht je nach Besonderheit des Falles in der Regel 10 -25 % des Streitwerts aus. Es gilt als Entgelt für den gesamten Rechtsbeistand bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils und für alle Instanzen. Im Falle des Obsiegens werden die Anwaltskosten -anders als in Deutschland -von der unterlegenen Partei nicht erstattet. Diese hat lediglich den Großteil der Gerichtskosten zu übernehmen.

    Die Gerichtskosten betragen 4 % des Streitwerts. Eine besondere Sicherheitsleistung wird nicht erhoben. Im Falle einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht eine Bankbürgschaft in Höhe von 15 % des Streitwertes Verlangen.

    Die Beantragung von Prozeßkostenhilfe ist zwar nach türkischem Recht möglich, jedoch nicht zu empfehlen. Es hat sich ergeben, daß Bedürftigkeitsnachweise nach deutschen Gesichtspunkten für den türkischen Richter nicht ausreichend sind, da der Lebensstandard in der Türkei wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt. Bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe würde seitens des Gerichts ein Anwalt gestellt, der die Vertretung gegen ein geringes Entgelt übernehmen müßte. Es wird dringend empfohlen, wenn irgendwie möglich, von einer Beantragung der Prozeßkostenhilfe abzusehen und selbst einen türkischen Anwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen.

    Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Der Mandant hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selbst aufzukommen.

    Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Deutschen Konsulats im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

    Die nachstehenden Rechtsanwälte werden unverbindlich und ohne Gewähr benannt. Die Aufzählung entspricht der alphabetischen Reihenfolge. Die Angaben zu Korrespondenzsprachen und Tätigkeitsschwerpunkten beruhen ausschließlich auf der Selbsteinschätzung der Anwälte.


     

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