Der Immobilienerwerb in der Türkei
durch ausländische natürliche Personen und ausländische Unternehmen
wurde mit den Bestimmungen des Gesetzes, veröffentlicht am 07.01.2006,
wie folgt neu reguliert:
1- Die ausländischen natürlichen Personen können in der Türkei zum
Wohnzwecke oder für betriebliche Nutzung Immobilien und beschraenktes
dingliches Recht erwerben.
2-
Die im Ausland laut der Gesetzgebung des eigenen Landes gegründeten
Firmen, mit der Eigenschaft einer juristischen Person, können, im
Rahmen der Sonderbestimmung des Gesetzes, ein Immobilen in der Türkei
erwerben.
3- Der landesweite Gesamtumfang der zu erwerbenen Grundstücke darf nicht 2,5 Hektar überschreiten.
4- Eine Grossenüberschreitung über 2,5 Hektar hinaus ist nur mit einem Beschluss des Ministerrats möglich..
5- Die zu erwerbenen Grundstücke dürfen nicht über %5 des Flächeninhalts der betreffenden Provinzes überschreiten.
6-
Der Ministerrat kann je nach Voraussetzungen Grundstückerwerb von
Unternehmen beschraenken. Vor allem in den Bereichen Bewaesserung,
Landwirtschaft, Energie, Bergbau und in den strategischen Orten mit
glaubens- und kulturellen Eigenschaften, kann aufgrund öffentliches
Interesse und Ordnungsrecht das Erwerb vom Land beschränkt werden.
7- Aslaendische Stiftungen, Verbände, Genossenschaften, Gruppen dürfen in der Türkei keine Immobilien erwerben.
8-
Beim Erbgut von natürlichen Personen und bei den gemäss Gesetzgebung
des eigenen Landes gegründeten Unternehmen mit juristischer
Eigenschaft, wird keine Beschränkung vorgesehen.
9-
Bei dem Immobilienerwerb von türkischen Staatsangehörigen, die zu einer
anderen Staatsangehörigkeit übergewechselt haben, gibt es keine neue
Regelung.
10- Das Datum für die Gültügkeit des Gesetzes wurde als 26.07.2005 vorgeschrieben.
Detaillierte Auskunft kann im Internet unter http://www.tbmm.gov.tr/kanunlar/k5444.html abgerufen werden.
|