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Startseite Informationen zur Türkei Leben in der Türkei Immobilienerwerb durch Ausländer

Der Immobilienerwerb in der Türkei durch ausländische natürliche Personen und ausländische Unternehmen wurde mit den Bestimmungen des Gesetzes, veröffentlicht am 07.01.2006, wie folgt neu reguliert.


1- Die ausländischen natürlichen Personen können in der Türkei zum Wohnzwecke oder für betriebliche Nutzung Immobilien und beschraenktes dingliches Recht erwerben.

2- Die im Ausland laut der Gesetzgebung des eigenen Landes gegründeten Firmen, mit der Eigenschaft einer juristischen Person, können, im Rahmen der Sonderbestimmung des Gesetzes, ein Immobilen in der Türkei erwerben.

3- Der landesweite Gesamtumfang der zu erwerbenen Grundstücke darf nicht 2,5 Hektar überschreiten.

4- Eine Grossenüberschreitung über 2,5 Hektar hinaus ist nur mit einem Beschluss des Ministerrats möglich..

5- Die zu erwerbenen Grundstücke dürfen nicht über %5 des Flächeninhalts der betreffenden Provinzes überschreiten.

6- Der Ministerrat kann je nach Voraussetzungen Grundstückerwerb von Unternehmen beschraenken. Vor allem in den Bereichen Bewaesserung, Landwirtschaft, Energie, Bergbau und in den strategischen Orten mit glaubens- und kulturellen Eigenschaften, kann aufgrund öffentliches Interesse und Ordnungsrecht das Erwerb vom Land beschränkt werden.

7- Aslaendische Stiftungen, Verbände, Genossenschaften, Gruppen dürfen in der Türkei keine Immobilien erwerben.

8- Beim Erbgut von natürlichen Personen und bei den gemäss Gesetzgebung des eigenen Landes gegründeten Unternehmen mit juristischer Eigenschaft, wird keine Beschränkung vorgesehen. 

9- Bei dem Immobilienerwerb von türkischen Staatsangehörigen, die zu einer anderen Staatsangehörigkeit übergewechselt haben, gibt es keine neue Regelung.

10- Das Datum für die Gültügkeit des Gesetzes wurde als 26.07.2005 vorgeschrieben.
Detaillierte Auskunft kann im Internet unter http://www.tbmm.gov.tr/kanunlar/k5444.html abgerufen werden.


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Updated at 15:30 on 03/10/2010
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