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Die im Ausland laut der Gesetzgebung des eigenen Landes gegründeten
Firmen, mit der Eigenschaft einer juristischen Person, können, im
Rahmen der Sonderbestimmung des Gesetzes, ein Immobilen in der Türkei
erwerben. 3- Der landesweite Gesamtumfang der zu erwerbenen Grundstücke darf nicht 2,5 Hektar überschreiten. 4- Eine Grossenüberschreitung über 2,5 Hektar hinaus ist nur mit einem Beschluss des Ministerrats möglich.. 5- Die zu erwerbenen Grundstücke dürfen nicht über %5 des Flächeninhalts der betreffenden Provinzes überschreiten. 6-
Der Ministerrat kann je nach Voraussetzungen Grundstückerwerb von
Unternehmen beschraenken. Vor allem in den Bereichen Bewaesserung,
Landwirtschaft, Energie, Bergbau und in den strategischen Orten mit
glaubens- und kulturellen Eigenschaften, kann aufgrund öffentliches
Interesse und Ordnungsrecht das Erwerb vom Land beschränkt werden. 7- Aslaendische Stiftungen, Verbände, Genossenschaften, Gruppen dürfen in der Türkei keine Immobilien erwerben. 8- Beim Erbgut von natürlichen Personen und bei den gemäss Gesetzgebung des eigenen Landes gegründeten Unternehmen mit juristischer Eigenschaft, wird keine Beschränkung vorgesehen. 9-
Bei dem Immobilienerwerb von türkischen Staatsangehörigen, die zu einer
anderen Staatsangehörigkeit übergewechselt haben, gibt es keine neue
Regelung. Detaillierte Auskunft kann im Internet unter http://www.tbmm.gov.tr/kanunlar/k5444.html abgerufen werden. |
Der Immobilienerwerb in der Türkei
durch ausländische natürliche Personen und ausländische Unternehmen
wurde mit den Bestimmungen des Gesetzes, veröffentlicht am 07.01.2006,
wie folgt neu reguliert. 
















